Nachrichten und Informationen aus der Barlachstadt Güstrow

Beschlussprotokoll Hauptausschuss 12.03.2015

Aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 12.03.2015

 

Öffentlicher Teil:

 

Beschluss Nr.: VI/0163/15

Der Hauptausschuss der Barlachstadt Güstrow beschließt in seiner Sitzung am 12.03.2015 die Annahme einer Geldspende in Höhe von 500,00 € von der Johannis-Loge „Phoebus Apollo“ für die Ausgestaltung der Sommerferienspiele der drei städtischen Horte.

 

Nichtöffentlicher Teil:

 

Beschluss Nr.: VI/0135/15

Der Hauptausschuss der Barlachstadt Güstrow beschließt in seiner Sitzung am 12.03.2015 der Löschung der dinglich gesicherten Nutzungsbeschränkung eingetragen im Grundbuch von Güstrow zuzustimmen.

Alle mit dem Rechtsgeschäft in Verbindung stehenden Kosten trägt der Eigentümer.

 

Beschluss Nr.: VI/0157/15

Der Hauptausschuss der Barlachstadt Güstrow beschließt in seiner Sitzung am 12.03.2015 den Verkauf des Grundstücks Gemarkung Güstrow, Flur 58, Flurstück 32 in einer Grundstücksgröße von 385 m² an den Antragsteller, insoweit dieser mindestens dem Verkehrswert entspricht, ansonsten zum Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach Beschlussfassung durch ein vom Erwerber finanziertes Gutachten zu ermitteln.

Mit dem Erwerb überträgt die Barlachstadt Güstrow an den Erwerber erforderliche Sicherungen bzw. Sanierung am Objekt Markt 30 auszuführen.

Das Gebäude ist nach städtebaulichen Vorgaben in Abstimmung mit der Barlachstadt Güstrow innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages zu sanieren. Die Gebäudeteile im rückwärtigen Bereich wie Kemladen und Schuppen können abgerissen werden.

Alle mit dem Rechtsgeschäft in Verbindung stehenden Kosten gehen zu Lasten des Erwerbers.

Eine 10-jährige Rückfallklausel zugunsten der Barlachstadt Güstrow (Weiterveräußerung durch den Käufer) wird grundbuchlich gesichert. Die Löschung der Rückfallklausel wird auf Antrag nach abgeschlossener Sanierung umgehend durch die Barlachstadt Güstrow erteilt.

Im Kaufvertrag ist zu regeln, dass die Barlachstadt von Ansprüchen Dritter wegen des Brandgeschehens freigestellt wird. Eventuelle Schadensersatzforderungen der Stadt gegen den Käufer wegen des Brandgeschehens sollen vom Kauf nicht beeinträchtigt werden.